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Schlagwörter: Selbständig Insolvenzverfahren
Kann man sich im Insolvenzverfahren Selbständig machen?
Auch ein Insolvenzschuldner kann sich im Insolvenzverfahren Selbständig machen. Dabei ist jedoch einiges zu beachten:
Allgemeine Hindernisse
Besteht bereits ein Gewerbeverbot (Gewerbeuntersagungsverfahren vor Insolvenzeröffnung)? Dann kann allgemein erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung die Wiedererlangung der Gewerbeerlaubnis beantragt werden.
Bestehen berufsständische Hindernisse, bspw. Zulassungen bei Behörden, Kammern, Berufsständische Vereinigungen? Dies sollte im Vorfeld geprüft werden.
Insolvenzrechtliche Hindernisse
Im Eröffneten Insolvenzverfahren sollte der Treuhänder / Insolvenzverwalter vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit um eine Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO ersucht werden. Durch diese Erklärung wird das zukünftige Vermögen (Einkommen) aus der selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag herausgelöst. Der Selbständige im Insolvenzverfahren kann dann frei übers eine Erträge verfügen und sein Unternehmen eigenverantwortlich außerhalb des laufenden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren führen.
Dazu ist allgemeine die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Ertragsvorschau erforderlich.
In der Wohlverhaltensphase, nach Einstellung des Insolvenzverfahrens (Hauptverfahrens) bedarf es keiner Freigabeerklärung durch den Treuhänder mehr. Die Aufnahme einer Selbständigkeit ist dann freie Entscheidung des Insolvenzschuldners. Der Treuhänder hat in der Wohlverhaltensphase keinen Zugriff auf die Erträge aus der Selbständigkeit, da mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht, mit Ausnahme pfändbarer Forderungen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Lohn, Gehalt, Sozialleistungen), wieder auf den Insolvenzschuldner übergeht.
Die Abführungspflicht des Selbständigen beschränkt sich somit im Fall einer Freigabeerklärung im Insolvenzverfahren oder im Verlauf der Wohlverhaltensphase auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO.