Pfändungsschutz für die Altersvorsorge

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      Pfändungsschutz für die Altersvorsorge

      Vor allem bei Selbständigen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein gezahlt haben, stellt sich im Krisen- oder Insolvenz-Fall die Frage, ob die persönliche Altersvorsorge geschützt ist oder geschützt werden kann.

      Unter gewissen Voraussetzungen kann die private Altersvorsorge vor einer Pfändung geschützt sein. Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne müssen jedoch folgende gewisse Bedingungen erfüllen:

      • Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt;
      • über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden;
      • die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;
      • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, ist nicht vereinbart.

      Ferner ist die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals begrenzt und hängt vom Lebensalter des Berechtigten ab.

      Bereits bestehende Verträge zur Altersvorsorge lassen sich unter gewissen Voraussetzungen nachträglich umwandeln.

      Weitere Informationen zum Pfändungsschutz finden Sie in dem Flyer „Pfändungsschutz für Altersvorsorge“ des BMWi und die gesetzliche Regelungen zum Pfändungsschutz lassen sich im § 851c ZPO nachlesen.

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