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Schlagwörter: Privatinsolvenz
Kann man ein Kleingewerbe trotz Privatinsolvenz anmelden?
Sowohl in der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) wie auch im Regelinsolvenzverfahren kann man ein Kleingewerbe anmelden. Bei der Frage wie vorzugehen ist, ist dabei der Verfahrensabschnitt in dem man sich befindet, maßgeblich.
Im noch eröffneten Insolvenzverfahren sollte vor der Aufnahme eines Kleingewerbes der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder um eine Freigabeerklärung gem. der Vorschrift des § 35 Abs. 2 InsO ersucht werden.
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in der sogenannten Wohlverhaltensphase, bedarf es hingegen keine Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder mehr. Dem Insolvenzschuldner steht es dann frei, entweder einer abhängiger Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nachzugehen (bspw. mit einem Kleingewerbe).
Im Fall einer selbständigen Tätigkeit obliegt es dem Insolvenzschuldner jedoch, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.