Eigenverwaltung in der Insolvenz

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      Kann man die Eigenverwaltung in der Insolvenz beantragen und für wen macht das Sinn?

      Zur Frage einer Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren:

      Beantragt der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzverwaltung und sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Anordnung der Eigenverwaltung.

      Vor der Entscheidung über den Antrag kann dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben werden, wenn ein solcher bestellt ist.

      Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.

      Der Schuldner ist dann unter der Aufsicht eines Sachwalters weiterhin berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, bspw. um sein Unternehmen im Eröffneten Insolvenzverfahren zu sanieren (i.d.R. mittels eines Insolvenzplans).

      Die Eigenverwaltung von kleinen Unternehmen wird jedoch in der Praxis durch die Gerichte nicht besonders favorisiert, da die verfahrenstechnischen Abläufe in einer Eigenverwaltung von kleinen Unternehmen in der Regel nicht sicher gestellt werden können.

      Der Antrag auf Eigenverwaltung sollte deshalb die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenverwaltung sicherstellen  und – soweit möglich – mit den schriftlichen Zustimmungen der maßgeblichen Gläubiger untermauert werden.

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