Insolvenzverschleppung und Insolvenzantragspflicht

  • Bei der Krisenberatung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern kommt regelmäßig die Frage auf: Muss ich Insolvenz anmelden und mache ich mich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar ?

Insolvenzverschleppung und Insolvenzantragspflicht

Was viele Selbständige offenbar nicht wissen, die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit gilt nur für

  • Kapitalgesellschaften nach deutschem Rechts, GmbH, AG, KGaA
  • Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, z.B. GmbH & Co. KG

Ferner kann eine Insolvenzantragspflicht auch für Genossenschaften und eingetragene Vereine bestehen. Auch für Kapitalgesellschaften nach ausländischen Recht, bspw. die Limited, kann eine Insolvenzantragspflicht bestehen.

In diesen Fällen ist die Antragspflicht sehr ernst zu nehmen. Die Frist von drei Wochen ab Eintritt / Kenntnis der Insolvenzreife ist zu beachten. Insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Beratung ist anzuraten. Bei Nichtbeachtung können zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen für die Geschäftsführer und Vorstände entstehen, u.a. eine Durchgriffshaftung in das private Vermögen.

Es besteht jedoch keine Insolvenzantragspflicht bei Freiberuflern, Einzelunternehmern und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter.

In auch in diesen Fällen sollte vor einem strategischen Insolvenzantrag eine eingehende Information und Beratung erfolgen. Die Frage ist dann:

Insolvenz ja oder nein und wenn ja, mit welchem Ziel. Sanierung, Weiterführung oder Abwicklung.