Gesellschafterhaftung, was ist zu beachten?
Grundsätzlich ist das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip), so dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch nur das Gesellschaftsvermögen und eben nicht das Vermögen der Gesellschafter haftet, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Dementsprechend ist der Gesellschafter einer GmbH, sofern er seine Stammeinlage wirksam erbracht hat, grundsätzlich vor einer Inanspruchnahme durch Dritte oder die Gesellschaft selbst geschützt.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.
Risiko Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Auch die Gesellschafter einer GmbH unterliegen gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern einer gewissen Treuepflicht, die bei Verletzung zu einer Haftung führen kann. Der Umfang dieser Pflicht wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag fixiert und kann insbesondere im Einzellfall, wenn alle Gesellschafter zustimmen, abbedungen werden, so dass eine allgemein gültige Darstellung auch anhand von Beispielen hier nicht möglich ist.
Risiko Unterbilanzhaftung
Bei der Eintragung ins Handelsregister, mit welcher die GmbH rechtlich entsteht, muss die GmbH über ein Vermögen in Höhe des Stammkapitals verfügen (Unversehrtheitsgrundsatz). Ist das Vermögen bereits ganz oder teilweise bereits vor Eintragung aufgezehrt, beispielsweise durch die Bezahlung von Rechnungen, haften die Gesellschafter anteilig für die Differenz zwischen Stammkapital und tatsächlichem Vermögen. Deshalb wird die Unterbilanzhaftung auch Differenz- oder Vorbelastungshaftung genannt.
Insbesondere bei einer wirtschaftlichen Neugründung, wenn also eine GmbH ihre Tätigkeit aufgegeben hat und nur der Mantel verkauft wird, kommt eine Unterbilanzhaftung in Betracht, da das erneute wirtschaftliche Auftreten einer GmbH als Neugründung bewertet wird. Das Stammkapital muss also wieder in voller Höhe vorhanden sein; ansonsten ist die Differenz einforderbar.
Bei der Unterbilanzhaftung handelt es sich um eine sogenannte Innenhaftung. Das heißt, der Anspruch steht der Gesellschaft zu und kann nur von dieser geltend gemacht werden, wobei der Anspruch der Gesellschaft auch von einem Gläubiger der GmbH gepfändet werden kann.
Die Unterbilanzhaftung ist dabei nicht auf den Betrag des Stammkapitals begrenzt, vielmehr besteht eine unbegrenzte Haftung.
Risiko Verlustdeckungshaftung
Vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister sind die Gesellschafter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Ausgleich der entstehenden Verluste verpflichtet, das heißt, die Gesellschafter haben im Stadium zwischen Errichtung und Eintragung der GmbH, für etwaige Ansprüche gegen diese zu diesem Stadium Vor-GmbH genannte Gesellschaft einzustehen. Nach Eintragung der GmbH wandelt sich diese Pflicht in die vorangehend beschriebene Unterbilanzhaftung, weshalb dieser Haftung eine eigenständige Bedeutung auch regelmäßig nur bei Scheitern der Eintragung, Aufgabe der Eintragungsabsicht und Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft zukommt.
Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Haftung, wie bei der Unterbilanzhaftung, um eine anteilige, unbegrenzte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. In bestimmten Fällen (Ein-Personen-GmbH, Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, lediglich ein Gläubiger) werden jedoch von der Rechtsprechung Ausnahmen gemacht und es besteht eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter.
Geben die Gesellschafter die Absicht der Eintragung auf und führen die Geschäfte der Gesellschaft dennoch fort, haften sie im Außenverhältnis unbegrenzt gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten, welche sie eingehen bzw. eingegangen sind.
Risiko Kapitalerhaltung
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Geschieht dies doch, haben die Gesellschafter diese Zahlungen grundsätzlich an die Gesellschaft (Innenhaftung) zu erstatten, §§ 30, 31 GmbHG. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen und gesicherten Rückforderungsansprüchen; daneben haftet auch ein gutgläubiger Gesellschafter nur eingeschränkt.
Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe das Vermögen der Gesellschaft eine Auszahlung zulässt, ist eine rein bilanzielle Betrachtung zugrundezulegen. Das Nettovermögen der GmbH muss dabei nach der Auszahlung den Betrag des Stammkapitals noch übersteigen. Hierbei errechnet sich das Nettovermögen aus dem gesamten Aktivvermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten inklusive Rückstellungen ohne Rücklagen.
Risiko Deckungshaftung
Wurde die Stammeinlage durch Sacheinlagen erbracht und entspricht der Wert der Sache nicht dem übernommenen Stammanteil, haftet der Gesellschafter für den Fehlbetrag gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG.
Risiko Existenzvernichtungshaftung
Entziehen die Gesellschafter einer GmbH dieser durch offene oder verdeckte Entnahmen ihr Vermögen, welches sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten braucht und lösen sie dadurch eine Insolvenz aus oder vertiefen diese, haben die Gesellschafter die Überschuldung auszugleichen.
Im eröffneten Insolvenzverfahren der GmbH kann nur der Insolvenzverwalter den Anspruch gelten machen (Innenhaftung). Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, müssen die Gläubiger selbst tätig werden.
Grund dieser Haftung, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht und ein Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist, ist unter anderem die Überlegung, dass Gesellschafter ihr „Insiderwissen“ nicht ausnutzen sollen, um eine GmbH in der Krise noch zu plündern bzw. sie durch einen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen durch Auslösen einer Insolvenz zu vernichten.
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