Pfändungsschutz für Selbständige

Pfändungsschutz für Selbständige

Natürliche Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben (Gewerbetreibende, Freiberufler) können im Fall einer durch Gläubiger veranlassten Pfändung auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens Schutzanträge stellen.

Pfändungsschutz im Fall einer Kontopfändung

Grundlage: § 850K ZPO -> Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto

§ 850k ZPO … (7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Pfändungsschutz im Fall einer Forderungspfändung (bspw. bei einem Kunden)

Grundlage: § 850i ZPO -> Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

§ 850i ZPO (1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Pfändungsschutz im Fall einer Sachpfändung (bspw. das Auto wird gepfändet)

Grundlage: § 811 ZPO -> Unpfändbare Sachen

§ 811 ZPO (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: … 5.) bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

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