Kontopfändung bei Selbständigen

Kontopfändung bei Selbständigen

Wird ein Konto gepfändet, auf dem Guthaben besteht oder laufende Zahlungen eingehen, kann der betroffene Selbständige bei seiner Bank die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen.

Erste Maßnahmen bei Kontopfändung: Der Pfändungsschutz im Rahmen des P-Kontos kann auch für Einkünfte von Selbständigen und für als Geschäftskonten geführte Konten beantragt werden. Es kann jedoch immer nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden.

Geschützt ist zunächst der unpfändbare Sockelbetrag gem. § 850c Abs. 1 ZPO, derzeit 1.079,- Euro.

Der unpfändbare Betrag kann durch Vorlage einer P-Konten-Bescheinigung erhöht werden, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen (Ehepartner oder Kinder) oder Kindergeld auf das Konto gezahlt wird.

Grundlage: § 850K ZPO -> Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto … (7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Erweiterter Pfändungsschutz für Selbständige bei Kontopfändung

Auch die betrieblich benötigten Aufwendungen (Betriebskosten), wie bspw. Pacht, Personalkosten oder Steuern, können mit den entsprechenden Nachweisen gemäß der Vorschrift der § 850k Abs. 4 ZPO i.v. § 850i ZPO, § 850f Abs. 1 ZPO auf Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. der Vollstreckungsbehörde auf dem Pfändungsschutzkonto pfändungsfrei gestellt werden.