Vollstreckungsschutz bei Selbständigen

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      Vollstreckungsschutz bei Selbständigen

      Forderungspfändung bei Selbständigen

      Die Vergütungsansprüche für selbständige Tätigkeiten, seien sie selbst oder durch Personal erwirtschaftet, können auf Antrag des Schuldners (im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nach der §§ 850a bis 850i § 850 ZPO) für unpfändbar erklärt werden.

      Nichts anderes gilt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten sollen gleich behandelt werden. Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten ((BGH • Beschluss vom 26. Juni 2014 • Az. IX ZB 88/13 – § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).

      Es kommt also nicht mehr darauf an, wie das Einkommen erzielt wird.

      Grundlage: § 850i ZPO -> Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte … (1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

      Was ist zu tun im Fall einer Forderungspfändung?

      Zunächst ist das der Pfändung unterliegende Nettoeinkommen zu ermitteln. Dazu sind von den betriebseinnahmen zunächst die erforderlichen Betriebskosten abzuziehen.

      Von dem vorl. betrieblichen Ergebnisse (Bruttoeinkommen) sind die gem. § 850e Abs. 1 ZPO unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zu leistenden Beträge (Steuerzahlungen sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung) in Abzug zu bringen.

      Aus dem Nettoeinkommen ist sodann der gem. § 850c ZPO unpfändbare Betrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten zu ermitteln.

      Der Antrag auf Pfändungsschutz gem. § 850i ZPO ist beim Amtsgericht bzw. der Vollstreckungsstelle der pfändenden Behörde zu stellen. Für die Antragstellung sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, da eine individuelle Berechnung des unpfändbaren Betrages wie zuvor beschrieben vorzunehmen ist

      Kontopfändung bei Selbständigen

      Wird ein Konto gepfändet, auf dem Guthaben besteht oder laufende Zahlungen eingehen, kann der Betroffene bei seiner Bank die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen.

      Dies gilt auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und für als Geschäftskonten geführte Konten. Es kann jedoch immer nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden.

      Geschützt ist zunächst der unpfändbare Sockelbetrag gem. § 850c Abs. 1 ZPO, derzeit 1.045,- Euro.

      Der unpfändbare Betrag kann durch Vorlage einer P-Konten-Bescheinigung erhöht werden, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen (Ehepartner oder Kinder) oder Kindergeld auf das Konto gezahlt wird.

      Grundlage: § 850K ZPO -> Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto … (7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

      Pfändung von Gegenständen

      Gegenstände, die Selbständige zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigen, können dem Pfändungsschutz gem. § 811Abs. 1 N.5 ZPO unterliegen.

      Der Pfändungsschutz kann sich bspw. auf den beruflich erforderlichen Pkw, das Arbeitsmaterial oder die Betriebs- und Geschäftsausstattung erstrecken.

      Grundlage: § 811 ZPO (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: … 5.) bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände.

      Was ist zu tun bei gepfändeten Gegenständen?

      Werden solche Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher bzw. den Vollziehungsbeamten gepfändet, muss im Wege eine sog. “Erinnerung” gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) beim Amtsgericht oder der vollstreckenden Behörde eingelegt werden.

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