Regelinsolvenz
Optionen für Selbständige im Regelinsolvenzverfahren
Für Selbständige und Unternehmen bestehen im Insolvenzfall durchaus aktive Gestaltungsmöglichkeiten, die möglichst im Vorfeld der Antragstellung anzuvisieren sind. Die wichtigsten Optionen haben wir für Sie zusammengefasst:
Regelinsolvenz mit Ziel geordneter Ausstieg aus der Selbständigkeit
Wenn es keinen persönlichen oder wirtschaftlichen Sinn mehr hat, die Selbständigkeit weiterzuführen, sollten Sie loslassen und einen geordneten Rückzug antreten. Das Betriebsvermögen wird - sofern vorhanden - als Insolvenzmasse verwertet.
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist dabei eine gute Chance für die persönliche Sanierung. Dabei unterliegt Sie im weiteren Restschuldbefreiungsverfahren den Obliegenheiten nach § 295 InsO wie ein Verbraucher. Eine erneute (spätere) Selbständigkeit bleibt jedoch möglich.
Die oberste Obliegenheit ist dabei die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, d.h. soweit die Aufnehme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und dem nichts entgegen steht (Kinderfürsorge, Krankheit, Alter), müssen Sie sich um eine angemessene Vollzeit-Erwerbstätigkeit bemühe und Ihre Bemühungen auch nachweisen können.
Regelinsolvenz mit Ziel der Sanierung durch einen Insolvenzplan
Ziel ist die Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens durch einen Insolvenzplan. Die Insolvenzplanverfahren spielt jedoch bei kleinen Betrieben und Existenzen keine wesentliche Rolle und wird i.d.R. eher bei größeren Kapitalgesellschaften Anwendung finden.
Regelinsolvenz mit Ziel einer übertragenden Sanierung
Die Übertragung des Unternehmens oder Unternehmensteile auf Dritte: In Rahmen einer überragenden Sanierung werden die gesunden Unternehmensteile eines insolventen Unternehmens auf eine bestehende oder gänzlich neu Unternehmung durch ein Kauf aus der Insolvenzmasse übertragen, ohne dabei die Altverbindlichkeiten zu übernehmen. Der Kaufpreis wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger verteilt.
Der Insolvenzverwalter oder auch die Gläubigerversammlung müssen der Übertragung zustimmen.
Denkbar ist auch der Verkauf an die Belegschaft oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge an Führungskräfte bzw. Familienangehörige. Diese Option sollte frühzeitig, möglichst schon vor dem Insolvenzantrag im Rahmen einer Insolvenzstrategie vorbereitet werden.
Die übertragende Sanierung kann mit einem Insolvenzplan verbunden werden.
Regelinsolvenz mit Ziel der Weiterführung nach Freigabe
Der Idealfall zur Weiterführung kleiner Existenzen im Insolvenzverfahren durch den Schuldner ist die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, die zunehmend in der Praxis auch Anwendung findet. Maßgeblich ist hier der § 35 Abs. 2 InsO und die sich daraus ergebende Abführung nach § 295 Abs. 2 InsO.
Das bedeutet, dass Sie nach der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter wieder frei über Ihre zukünftige Umsätze und Erträge aus der Selbständigkeit verfügen können, gleichwohl aber auch für alle neue Verbindlichkeiten haften. Die Insolvenzmasse und auch der Insolvenzverwalter haftet nicht mehr für diese Neuverbindlichkeiten.
Von der Freigabe sind jedoch nicht automatisch alle betrieblichen Vermögenswerte betroffen. Hier bieten sich verschiedene Modelle an, bspw. der ratierliche Freikauf von Betriebsvermögen aus der Masse, die im Einzelfall zu klären sind.
Die Freigabe ist eine Kann-Regelung, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Dennoch ist dieser Weg der für alle beteiligten der beste aller Wege.
Regelinsolvenz mit Weiterführung der Selbständigkeit ohne Freigabe
Problemfall ist die Kuh die leicht zu melken ist. Wird die Freigabe nicht erklärt und führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen eigenverantwortlich im Insolvenzverfahren weiter, so haben Sie natürlich ein Recht auf angemessne Vergütung für Ihr Mitwirken, sofern Sie denn persönlich weiter mitwirke wollen. I.d.R. wird dann eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter über die Höhe der Vergütung vereinbart. Zur Not ist auch eine Feststellung des Ihnen zu verbliebenen Betrages durch das Insolvenzgericht nach § 850i ZPO möglich.
Spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten Sie jedoch die "Freigabe" per Gesetz. Die Abführungspflicht ergibt sich dann aus § 295Abs. 2 InsO.
Es kann sich also lohnen, die zeit des eigentlichen Insolvenzverfahrens auch ohne Freigabe zu durchstehen.
Haben Sie Fragen zum Regelinsolvenzverfahren?
Wir beraten Sie individuell und kompetent über Ihre Optionen im Regelinsolvenzverfahren.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.
Ihr Bundesverband