Krisenmanagement - Regelinsolvenz : Unser InsO-Ratgeber gibt Auskunft - Aktuelle Themen
 

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Krisenmanagement : Regelinsolvenz : Unser InsO-Ratgeber gibt Auskunft
am 08.06.2010 00:50:00 (119 x gelesen)

Regelinsolvenz : Unser InsO-Ratgeber gibt Auskunft

Die Regelinsolvenz ist für Unternehmen und natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Schlüssel zum persönlichen und unternehmerischen Neubeginn (Restart) im Fall einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit.

Leider kennen nur wenige Unternehmer und Unternehmerinnen die Möglichkeiten der deutschen Insolvenzordnung und unterliegen oftmals den zahllosen Mythen über das Geschehen in der Insolvenz.

  • Ich habe schon so viel über die Insolvenz gehört, aber was davon stimmt wirklich?
  • Droht mir nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die persönliche Entmündigung?
  • Welche Auswirkungen hat die Insolvenz  für mich und mein Unternehmen?
  • Kann ich noch selbst bestimmen, wie ich lebe und arbeite?
  • Dauert ein deutsches Insolvenzverfahren tatsächlich 6 Jahre?

Unser Ratgeber zur Regelinsolvenz räumt nicht nur mit vielen dieser Mythen und Insolvenz-Ängsten auf, sondern vermittelt in einer komprimierten aber verständlichen Weise das erforderliche Wissen, um sich einer Insolvenz gewappnet stellen zu können.

Eine Pflichtlektüre für alle Selbständigen, die sich mit der Insolvenz konfrontiert sehen und eine Investition in Ihre Zukunft, die sich gleich mehrfach lohnt:

Sie erlangen endlich Gewissheit über den tatsächlichen Ablauf und Ihre vielfältigen Optionen in einem selbstgesteuerten Insolvenzverfahren und dadurch innere Stabilität. Sie werden weit beruhigter an das Thema Insolvenz herangehen als bisher. Aber auch Ihr Umfeld, bspw. Ihre Familie, wird durch eine umfassende Aufklärung über die Auswirkungen, Optionen und Perspektiven in einem weitgehend selbstgesteuerten Insolvenzverfahren von vielen Insolvenz-Ängsten befreit.

Sie erlangen das Wissen, welches es Ihnen ermöglicht die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Insolvenz- verfahrens aktiv mitzugestalten. Sie erlangen das Wissen, um die Qualität externer Beratung, bspw. durch Rechtsanwälte, objektiv einschätzen zu können. Dadurch vermeiden Sie Fehler bei der Strategiefindung und bleiben weitgehend “Herr des Verfahrens”.

Sie erlangen Kenntnis über das Geheimnis der Abführungspflicht von Selbständigen im Restschuldbefreiungsverfahren und werden erstaunt sein, wie schnell Sie wieder von Ihrer Arbeit materiell profitieren und Vermögen bilden können.

Kaum ein Insolvenz-Ratgeber vermittelt Ihnen derart viel Praxiswissen in Kombination mit den rechtlichen Grundlagen und nachvollziehbaren Fallbeispielen wie unser Ratgeber zur Regelinsolvenz. Der Autor hat in der Auswahl der Themen ganz bewusst die meisten der in Beratungspraxis tagtäglich aufkommenden Fragen abgehandelt, Themen, die in anderen Ratgeber oft vernachlässigt werden:

  • Welche Rechte hat der Insolvenzverwalter tatsächlich?
  • Kann ich mein Unternehmen durch eine Insolvenz sanieren?
  • Und welche Optionen sieht die Insolvenzordnung dazu vor?
  • Was genau sind die Regeln im Restschuldbefreiungsverfahren?/li>

Fragen, die sich jeder Selbständige in einer Insolvenz-Situation stellt. Fragen, auf die Sie in unserem Insolvenz-Ratgeber zur Firmeninsolvenz Antworten finden.

Sie erhalten über 70 Seiten Praxis- und Insiderwissen über das Regelinsolvenzverfahren des Selbständigen, basierend auf den langjährigen Erfahrungen des Autors als Insolvenzberater.

Sie möchten mehr erfahren? Unseren umfassenden Insolvenz-Ratgeber erhalten Sie gegen eine Gebühr i.H.v. 60,00 Euro.

Eine Investition die sich für Sie lohnen wird!

Senden Sie uns ein Feedback-Formulat mit dem Stichwort "Insolvenz-Ratgeber" und Sie erhalten weiter Informationen um den ratgeber zu bestellen.

Nutzen Sie unseren Ratgeber zur optimalen Vorbereitung Ihres Insolvenzverfahrens!

Ihr Bundesverband

Aktuelles : Beteiligungskapital - Unser Ratgeber gibt Auskunft
am 08.06.2010 00:00:00 (104 x gelesen)

Beteiligungskapital

Nottuln 07.06.2010: Der neue Ratgeber "Risiko- und Beteiligungskapital für Existenzgründer und Unternehmen durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften" ist erschienen.

Bei Unternehmern kaum bekannt: Neben zahlreichen privaten Beteiligungsgesellschaften, auch Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBG) genannt, gibt es in Deutschland über 90 öffentliche Beteiligungsgesellschaften.

Existenzgründer und etablierte Unternehmen stoßen oftmals auf Kapital- und Finanzierungslücken, obgleich die Investitionsvorhaben vielversprechend sind. Öffentliche Beteiligungsgesellschaften können diese Finanzierungslücken schließen, ohne den Profiterwartungen von privaten Risikokapitalgeber unterworfen zu sein.

Der Grund: Die meisten öffentlichen MBG sind nicht gewinnorientiert, sondern auf Mittelstandsförderung ausgerichtet. Dieses Beteiligungskapital wird Gründern und Unternehmen als Eigenkapital auf Zeit zur Verfügung in Form von Wagniskapital bereitgestellt. Insbesondere innovative und technologieorientierte Unternehmen aus den Bereichen Medizin, Bio, Umwelttechnologie, Software, Information und Telekommunikation, haben gute Chancen Beteiligungskapital öffentlichen Beteiligungsgesellschaften und Spezialbaken (Fonds) zu erhalten.

Die Kapitalangebote der öffentliche Beteiligungsgesellschaften unterliegen jedoch gleichen strengen Voraussetzungen wie die Kapitalangebote anderer Finanzierungsinstitute.

Leichtes oder schnelles Geld kann man jedoch ebenso wenig erwarten wie anders wo.

Unser Ratgeber gibt Ihnen auf über 200 Seiten eine Übersicht über die wichtigsten öffentlichen Beteiligungsgesellschaft.

Unseren Ratgeber "Risiko- und Beteiligungskapital durch öffentlichen Beteiligungsgesellschaft" können Sie -> hier <- kostenlos als PDF downloaden.  

Ihr Bundesverband

Krisenmanagement : Krisenmanagement - Wege aus der Krise
am 14.05.2010 16:40:00 (3178 x gelesen)


Krisenmanagement - Wege aus der Krise

Wege aus der Krise: Gerade für kleine und mittlere Unternehmen wird die Selbständigkeit immer häufiger zum puren Überlebenskampf. Erfahrungsgemäß wird besonders in kleineren Unternehmen der Chef mit seinem technischen Know-how "an der Front" gebraucht. Nach einem arbeitsreichen Tag wird dann die Buchhaltung, Kalkulation usw. verständlicherweise als ein notwendiges Übel angesehen. Folglich nehmen diese Aufgaben dann nicht den notwendigen Stellenwert ein, den sie dringend haben müssten, um eindeutige Warnhinweise und sich einschleichende Krisen frühzeitig zu erkennen und ein sofortiges Handeln zu erlauben. Einmal in den Sog einer Krise gelangt, ist es schwer, sich wieder herauszuziehen und für nicht wenige leider oft zu spät.

Aus diesem Grunde wenden wir uns mit diesem Artikel besonders an kleinere und mittlere Unternehmen und möchten ihnen an dieser Stelle nahe legen, sich bei erkennbaren Krisenanzeichen frühzeitig nach externen Beratungsmöglichkeiten umzusehen, um so die bestmöglichen Chancen einer Gegensteuerung zu gewährleisten. Unser Bundesverband bietet Ihnen in diesem Bereich individuelle Hilfestellungen an.

Werden Sie jetzt aktiv!

Kontakt:
Bundesverband Selbständige
in der Offensive e.V.

Telefon (02502) 22 892 66
Telefax (02502) 22 892 67
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Internet: http://www.sido.org
E-Mail: bundesverband @ web.de


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Krisenmanagement : Regelinsolvenz - Optionen im Regelinsolvenzverfahren
am 14.05.2010 10:30:00 (211 x gelesen)

Regelinsolvenz

Optionen für Selbständige im Regelinsolvenzverfahren

Für Selbständige und Unternehmen bestehen im Insolvenzfall durchaus aktive Gestaltungsmöglichkeiten, die möglichst im Vorfeld der Antragstellung anzuvisieren sind. Die wichtigsten Optionen haben wir für Sie zusammengefasst:

Regelinsolvenz mit Ziel geordneter Ausstieg aus der Selbständigkeit

Wenn es keinen persönlichen oder wirtschaftlichen Sinn mehr hat, die Selbständigkeit weiterzuführen, sollten Sie loslassen und einen geordneten Rückzug antreten. Das Betriebsvermögen wird - sofern vorhanden - als Insolvenzmasse verwertet.

Das Restschuldbefreiungsverfahren ist dabei eine gute Chance für die persönliche Sanierung. Dabei unterliegt Sie im weiteren Restschuldbefreiungsverfahren den Obliegenheiten nach § 295 InsO wie ein Verbraucher. Eine erneute (spätere) Selbständigkeit bleibt jedoch möglich.

Die oberste Obliegenheit ist dabei die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, d.h. soweit die Aufnehme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und dem nichts entgegen steht (Kinderfürsorge, Krankheit, Alter), müssen Sie sich um eine angemessene Vollzeit-Erwerbstätigkeit bemühe und Ihre Bemühungen auch nachweisen können.  

Regelinsolvenz mit Ziel der Sanierung durch einen Insolvenzplan

Ziel ist die Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens durch einen Insolvenzplan. Die Insolvenzplanverfahren spielt jedoch bei kleinen Betrieben und Existenzen keine wesentliche Rolle und wird i.d.R. eher bei größeren Kapitalgesellschaften Anwendung finden.  

Regelinsolvenz mit Ziel einer übertragenden Sanierung

Die Übertragung des Unternehmens oder Unternehmensteile auf Dritte: In Rahmen einer überragenden Sanierung werden die gesunden Unternehmensteile eines insolventen Unternehmens auf eine bestehende oder gänzlich neu Unternehmung durch ein Kauf aus der Insolvenzmasse übertragen, ohne dabei die Altverbindlichkeiten zu übernehmen. Der Kaufpreis wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger verteilt.

Der Insolvenzverwalter oder auch die Gläubigerversammlung müssen der Übertragung zustimmen.

Denkbar ist auch der Verkauf an die Belegschaft oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge an Führungskräfte bzw. Familienangehörige. Diese Option sollte frühzeitig, möglichst schon vor dem Insolvenzantrag im Rahmen einer Insolvenzstrategie vorbereitet werden.

Die übertragende Sanierung kann mit einem Insolvenzplan verbunden werden.

Regelinsolvenz mit Ziel der Weiterführung nach Freigabe

Der Idealfall zur Weiterführung kleiner Existenzen im Insolvenzverfahren durch den Schuldner ist die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, die zunehmend in der Praxis auch Anwendung findet. Maßgeblich ist hier der § 35 Abs. 2 InsO und die sich daraus ergebende Abführung nach § 295 Abs. 2 InsO.

Das bedeutet, dass Sie nach der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter wieder frei über Ihre zukünftige Umsätze und Erträge aus der Selbständigkeit verfügen können, gleichwohl aber auch für alle neue Verbindlichkeiten haften. Die Insolvenzmasse und auch der Insolvenzverwalter haftet nicht mehr für diese Neuverbindlichkeiten.

Von der Freigabe sind jedoch nicht automatisch alle betrieblichen Vermögenswerte betroffen. Hier bieten sich verschiedene Modelle an, bspw. der ratierliche Freikauf von Betriebsvermögen aus der Masse, die im Einzelfall zu klären sind.

Die Freigabe ist eine Kann-Regelung, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Dennoch ist dieser Weg der für alle beteiligten der beste aller Wege. 

Regelinsolvenz mit  Weiterführung der Selbständigkeit ohne Freigabe

Problemfall ist die Kuh die leicht zu melken ist. Wird die Freigabe nicht erklärt und führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen eigenverantwortlich im Insolvenzverfahren weiter, so haben Sie natürlich ein Recht auf angemessne Vergütung für Ihr Mitwirken, sofern Sie denn persönlich weiter mitwirke wollen. I.d.R. wird dann eine  Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter über die Höhe der Vergütung vereinbart. Zur Not ist auch eine Feststellung des Ihnen zu verbliebenen Betrages durch das Insolvenzgericht nach § 850i ZPO möglich.

Spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten Sie jedoch die "Freigabe" per Gesetz. Die Abführungspflicht ergibt sich dann aus § 295Abs. 2 InsO.

Es kann sich also lohnen, die zeit des eigentlichen Insolvenzverfahrens auch ohne Freigabe zu durchstehen.

Haben Sie Fragen zum Regelinsolvenzverfahren?

Wir beraten Sie individuell und kompetent über Ihre Optionen im Regelinsolvenzverfahren.

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Ihr Bundesverband

Krisenmanagement : Fortführungsprognose
am 17.04.2010 14:20:00 (261 x gelesen)

Fortführungsprognose

Mit dem Thema Fortführungsprognose werden sich viele Unternehmen im Jahr 2010 beschäftigen müssen.

Nicht alleine wegen der Neudefinition des Überschuldungsbegriffs (Finanzmarkt- stabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008), in dem die Überschuldung juristischer Personen nunmehr nach § 19 Abs. 2 InsO vorliegt, wenn

das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich,

gewinnt eine (positive) Fortführungsprognose zunehmend an Bedeutung.

Auch bei der Vergabe neuer Kredit, bei der Aufnahme von Fremdkapital oder bei einer grundsätzliche Prüfung der Sanierungsfähigkeit, kann an eine Fortführungsprognose erforderlich werden.

Erstellung einer Fortführungsprognose

Was ist zu tun, wenn Ihre Hausbank von Ihnen eine Fortführungsprognose einfordert oder Sie angesichts einer insolvenzbedrohlichen Situation entscheiden müssen - Insolvenz oder Sanierung?

Glauben Sie bitte nicht, eine solche Prognose im Alleingang erstellen zu können. Es mangelt an der erforderlichen Glaubwürdigkeit und Neutralität.

Glauben Sie bitte nicht, ein Steuerberater könne Ihnen eine fundierte Prognose über die Zukunftschancen Ihres Unternehmens erstellen.

Glauben Sie bitte nicht, ein Anwalt können Ihnen eine solche fundierte Prognose erstellen.

Denn in den meisten Fällen kann eine Aussage über die Fortführung eines KMU nur durch ein ganzheitliche Betrachtung und Bewertung des Unternehmens insgesamt erfolgen (angelehnt an den IDW ES 6 Standard). Eine isolierte buchtechnische oder rechtliche Betrachtung genügt hier nicht.

Beratung zur Fortführungsprognose

Wir beraten Sie gerne über den optimalen Prognoseansatz. Denn schließlich geht es um Ihre unternehmerische Zukunft!

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