Insolvenzantrag durch Krankenkasse Finanzamt

Insolvenzantrag durch Krankenkasse oder Finanzamt

Seit 2011 ist das Vorgehen der öffentlichen Kassen im Fall eines Zahlungsverzugs noch strikter geworden. Die Stundungsmöglichkeiten wurden deutlich verschärft und Insolvenzanträge sind selbst bei Kleinstforderungen tägliche Praxis.

Durch die Änderung des § 14 der Insolvenzordnung (InsO) ist nach einem Insolvenzantrag selbst bei umgehender Zahlung die Rücknahme des Insolvenzantrags nicht mehr ohne weiteres möglich.

„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird“

§ 14 InsO wurde 2017 geändert:

„Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird“

Im Fall eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger ist deshalb schnelles Handeln erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Gläubiger noch erreicht oder durch Zahlung der Forderung der Eröffnungsgrund beseitigt werden kann.

Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Freiberuflern) ist umgehend zu prüfen, ob ein fristgerechter Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbeeffreiung geboten ist, um  eine Sanierung (Entschuldung) über ein Insolvenzverfahren zu erreichen.

Wir beraten Sie gerne, welche Optionen und Möglichkeiten Sie nach einem Insolvenzantrag haben. Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung in unserern Geschäftsstellen.

Insolvenzantrag durch Krankenkasse, Finanzamt oder Berufsgenossenschaft

Handlungsoptionen für Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Zustellung eines Gläubigerantrags, die eine wirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Unternehmen, Freiberufler, Gewerbetreibende usw.)

Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag

Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben und ihre Forderungen und den gesetzlichen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnungsgrund ist im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit, in besonderen Fällen auch die Überschuldung, vor allem bei Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen (§§ 16 – 19 InsO).

Mit der Zustellung des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren (§§ 11 ff InsO). In diesem Verfahrensabschnitt erhält der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unbedingt die Fristen beachten!

Gläubigeranträge werden insbesondere durch öffentliche Kassen (Finanzämter, Kranken-kassen usw.) gestellt.

Sofern ein Gläubigerantrag wegen Rückständen bei den Krankenkassen erfolgt, sollte sich der betroffene Unternehmer auch hinsichtlich § 266a STGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) unbedingt beraten lassen.

Insolvenzantrag durch Gläubiger – was können Sie tun?

  • Den Eröffnungsgrund durch Zahlung an den Gläubiger beseitigen und dem Gericht nachweisen.
  • Begründete Einwendungen gegen den Eröffnungsgrund erheben.
  • Mit dem Gläubiger über die Rücknahme des Insolvenzantrags verhandeln.

Was kann passieren?

  • Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels eine die Verfahrenskosten deckende Masse (wenn kein verwertbares Bar-/Sachvermögen vorhanden ist und durch den Gläubiger kein Kostenvorschuss geleistet wird)
  • Folge: Eigenantrag des Schuldners in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Stundung der Verfahrenkosten (nur bei natürlichen Personen)
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (natürliche Personen sollten unbedingt fritgerecht einen Eigenantrag stellen).
  • Zur Sanierung ggf. eine Insolvenzplaninitiative prüfen (nur im Regelinsolvenzverfahren)

Wichtig: Im Fall eines Insolovenzantrags durch einen Gläubiger sollte der Schuldner umgehend abwägen, ob der Eröffnungsantrag durch den Gläubiger beseitigt werden kann oder ob durch einen fristgerechten Eigenantrag das Insolvenzverfahren zur Sanierung und Entschuldung genutzt werden soll. In keinem Fall sollte sich der betroffene Unternehmer passiv verhalten

Eigenantrag des Schuldners: Lässt sich der Gläubigerantrag nicht beseitigen und eine Eröffnung des Insolvenzverfahren wahrscheinlich sein, sollte der Schludern als natürliche Person fristgerecht ein Eigenantrag in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie ggf. einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§4a InsO) stellen. Eine eingehend Insolvenzberatung ist hierbei dringend zu empfehlen!