In der Insolvenz Selbstständig machen

In der Insolvenz Selbstständig machen, was ist zu beachten?

Es ist durchaus möglich, sich in der Insolvenz Selbständig zu machen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Auch hier kommt es auf den Verfahrenstand an (eröffnetes Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase).

Wichtig: Sich in der Insolvenz Selbstständig machen sollte nicht nur insolvenzrechtlich durchdacht sein, auch sollte die erneute, persönliche Haftung und Verschuldungsgefahr sorgfältig abgewogen werden.

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann ein Schuldner, der beabsichtigt eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, den Insolvenzverwalter gem. der Vorschrift des § 35 Abs. 2 InsO ersuchen ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

In der Wohlverhaltensphase ist eine solche Erklärung nicht mehr erforderlich, da die Einkünfte eines Selbständigen nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst werden. Entsprechend gilt die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO „Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.“

Beratung: Wenn Sie beabsichtigen, sich in der Insolvenz Selbständig zu machen, beraten wir Sie gerne zu allen erforderlichen Fragen.