Insolvenz Freiberufler Pfändung

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Zum Pfändungsfreigrenzen für Freiberufler in der Insolvenz: Die Pfändungsfreigrenzen für Freiberufler in der Insolvenz richten sich nach dem Stand des Insolvenzverfahrens.

Im Eröffnungsverfahren, dem vorläufigen Insolvenzverfahren, wird meist unterstellt, der Freiberufler hätte keinen Pfändungsschutz und oftmals werden die gesamten Einkünfte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen. Hier besteht derzeit noch eine Regelungslücke in der Insolvenzordnung. In einem solchen Fall, wenn keine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird, sollte der Freiberufler entsprechend der Vorschrift des § 850i ZPO einen Antrag auf Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte stellen.

Im eröffneten Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, dem Freiberufler bis zum sog. Berichtstermin (Gläubigerversammlung) gemäß der Vorschrift des § 100 InsO angemessenen Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewähren.

Auch hier gilt: Wenn kein angemessener Unterhalt aus der Masse gewährt wird, sollte der Freiberufler Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß der Vorschrift des § 850i ZPO beantragen. Weitere Informationen zum Thema Pfändungsschutz für Freiberufler finden Sie auf unserer Internetseite.

Tipp: Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter gemäß den Vorschriften des § 35 Abs. 2 InsO die selbständige Tätigkeit des Freiberuflers aus dem Insolvenzbeschlag frei geben.

Der Freiberufler unterliegt dann im eröffneten Insolvenzverfahren mit seinen Erzielten Einkünften keiner Pfändung mehr. Es bedarf deshalb auch keines Antrags auf Pfändungsschutz mehr. Die Abführungspflicht regelt alleine die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO. Informationen zur Abführungspflicht finden Sie auf unserer Internetseite.

In der Wohlverhaltensphase, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, unterliegt der Freiberufler keiner Pfändung mehr. Entsprechend richtet sich die Abführungspflicht nach § 295 Abs. 2 InsO anhand eines fiktiven pfändbaren Einkommens aus abhängiger Beschäftigung.

Beratung: Wenn Sie als Freiberufler Fragen zur Insolvenz, Pfändung oder Pfändungsfreigrenzen haben, beraten wir Sie gerne.